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Artikel 6 · BT-Drs. 19/22139 · S. 29

Zu Artikel 6 – Änderung der Raumordnungsverordnung

Zu Artikel 6 – Änderung der Raumordnungsverordnung
Zu § 1 Satz 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick darauf, dass das Raumordnungsverfahren zukünftig im Re-
gelfall nur auf Antrag des jeweiligen Vorhabenträgers durchgeführt werden soll. Damit soll der Träger der raum-
bedeutsamen Planung oder Maßnahme zukünftig im jeweiligen Einzelfall individuell entscheiden, ob er die
Durchführung eines vorgelagerten Raumordnungsverfahrens für sich als zielführend oder entbehrlich betrachtet.
Daneben kann es bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen von der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde
eingeleitet werden (vgl. dazu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe e).

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Herkunft

BT-Drs. 19/22139, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 107.587–108.252 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 71632e04de551f52….

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