Gesetze / Rindfleischetikettierungsgesetz

RiFlEtikettG

§ 5 Gebühren

Bund2 Fassungen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von den zuständigen Stellen vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 4a § 6