Gesetze / Rindfleischetikettierungsgesetz
RiFlEtikettG§ 6 Auskunftserteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettG/6#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettG/6#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat, soweit dies zur Überwachung oder Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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08.07.2015 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I 1165)
BGBl. 2015 I S. 1165
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28.07.2014 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2014 I S. 1308
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934 675)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2539)
BGBl. 2009 I S. 2539
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.