Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 62 Vereinfachungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/62#abs-1 (1) Die in § 61 Abs. 1 bezeichneten Versicherungsunternehmen dürfen abweichend von § 2
Sie brauchen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/62#abs-2 (2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Aufsichtsbehörde getroffen wurde, dürfen abweichend von § 341f des Handelsgesetzbuchs und § 25 dieser Verordnung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde von der versicherungsmathematischen Berechnung der Deckungsrückstellung zu jedem Abschlußstichtag befreit werden. In diesen Fällen ist die Berechnung jedoch in regelmäßigen Abständen vorzunehmen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.