Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 43 Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/43#abs-1 (1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:
Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, sind unter dem Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen. Die den Funktionsbereichen 1 bis 3 zugerechneten Aufwendungen sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen zusätzlich im Hinblick auf § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, untergliedert nach den dort genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten, und auf das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft aufzuteilen. Die Zuordnung der Aufwendungen auf die Funktionsbereiche und Versicherungszweige ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebsbereiches für den Funktionsbereich oder Versicherungszweig vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/43#abs-2 (2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/43#abs-3 (3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/43#abs-4 (4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/43#abs-5 (5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 43 RechVersV →
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Nach Gewicht
- KG, 10.01.2020 – 6 U 158/18Zitiert von 2
- BGH, 27.10.2021 – IV ZR 45/20(Widerruf des Versicherungsvertrags: Berücksichtigung von Abschluss- und Verwaltungskosten bei Berechnung des Nutzungsersatzanspruchs)Zitiert von 4
- OLG Köln, 11.07.2014 – 20 U 45/14Zitiert von 1
- LG Köln, 29.01.2014 – 26 O 317/13Zitiert von 1
- BGH, 18.09.2024 – IV ZR 436/22Private Rentenversicherung: Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung; Verteilung der Überschüsse; Wirksamkeit einer Klausel über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren; Wirksamkeit von Bestimmungen zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und KündigungZitiert von 12
- BGH, 24.10.2007 – IV ZR 209/03Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- KG, 23.02.2018 – 6 U 161/15Zitiert von 1
- BGH, 12.10.2005 – IV ZR 162/03Lebensversicherung: Unwirksamkeit der im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG vorgenommenen Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 117
- BGH, 12.10.2005 – IV ZR 245/03Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 RechVersV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.