Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 57 Lagebericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/57#abs-1 (1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/57#abs-2 (2) Von allen Versicherungsunternehmen sind folgende Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/57#abs-3 (3) Von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener Nachschuß ermittelt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/57#abs-4 (4) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen sind zusätzlich die Versicherungsbestände im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft nach den anliegenden Mustern 3 bis 5 aufzugliedern, und zwar von
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/57#abs-5 (5) Lebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, haben die für den Lagebericht vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben die für den Lagebericht vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das Krankenversicherungsgeschäft zu machen.