Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 57 Lagebericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/57#abs-1 (1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/57#abs-2 (2) Von allen Versicherungsunternehmen sind folgende Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/57#abs-3 (3) Von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener Nachschuß ermittelt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/57#abs-4 (4) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen sind zusätzlich die Versicherungsbestände im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft nach den anliegenden Mustern 3 bis 5 aufzugliedern, und zwar von
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/57#abs-5 (5) Lebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, haben die für den Lagebericht vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben die für den Lagebericht vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das Krankenversicherungsgeschäft zu machen.
Änderungsverlauf
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3414)
BGBl. 2001 I S. 3414
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.