Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 61 Befreiungen
Stand: 10.06.2019
§ 341k in Verbindung mit den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung sowie die §§ 341i und 341j in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über den Konzernabschluß sind auf die folgenden Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden:
Auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen ist darüber hinaus § 341l in Verbindung mit den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offenlegung nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei diesen Unternehmen um Pensionskassen.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3414)
BGBl. 2001 I S. 3414
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