Gesetze / Reichsvermögen-Gesetz
RVermG§ 19 Sondervorschriften für Berlin
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05Zur Vereinbarkeit des § 19 Abs. Reichsvermögen-Gesetz nut Art. 134 Abs. 3 und 4 GG und dem förderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG)Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10Zitiert von 2
- BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12Passivlegitimation der BImA; Anspruchsnorm für Rückfallvermögen; Wahrung der Ausschlussfrist nach dem RVermG; zur Bundespflicht zu ländertreuem VerhaltenZitiert von 18
3 Entscheidungen zu § 19 RVermG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/19#abs-1 (1) § 5 gilt nicht im Land Berlin. Eine besondere Regelung bleibt insoweit vorbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/19#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für in Berlin (West) belegene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechtsverhältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in § 15 bezeichnete, im Land Berlin bisher nicht in Kraft getretene Gesetze geregelt sind.