Gesetze / Reichsvermögen-Gesetz

RVermG

§ 19 Sondervorschriften für Berlin

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/19#abs-1 (1) § 5 gilt nicht im Land Berlin. Eine besondere Regelung bleibt insoweit vorbehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/19#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für in Berlin (West) belegene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechtsverhältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in § 15 bezeichnete, im Land Berlin bisher nicht in Kraft getretene Gesetze geregelt sind.

§ 18 § 20