Gesetze / Reichsvermögen-Gesetz

RVermG

§ 20 Sondervorschriften für das Saarland

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/20#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt nicht für im Saarland belegene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechtsverhältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch das in § 15 Abs. 1 Nr. 6 bezeichnete, im Saarland bisher nicht in Kraft getretene Gesetz geregelt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/20#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgender Maßgabe:

1.
In § 6 Abs. 2 tritt an Stelle einer Frist von sechs Monaten eine Frist von einem Jahr.
2.
§ 16 Abs. 1 findet keine Anwendung.
3.
In § 16 Abs. 2 tritt an Stelle des 5. Mai 1955, 12 Uhr mittags, der 6. Juli 1959, 0 Uhr.
§ 19 § 21