Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
BImAG§ 14 Überleitung von Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12Passivlegitimation der BImA; Anspruchsnorm für Rückfallvermögen; Wahrung der Ausschlussfrist nach dem RVermG; zur Bundespflicht zu ländertreuem VerhaltenZitiert von 18
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10Zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 14 BImAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.