Gesetze / Reichsvermögen-Gesetz
RVermG§ 6 Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/6#abs-1 (1) Ist nach dem 31. Juli 1951 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen von Verhandlungen, welche zwischen dem Bund und einem Land geführt worden sind, ausdrücklich und endgültig anerkannt worden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/6#abs-2 (2) Der Absatz 1 gilt nicht, sofern nach den Vorschriften der §§ 2 oder 5 das Vermögensrecht einem anderen Rechtsträger als dem Bund oder einem Land zusteht und dieser andere Rechtsträger sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Bund darauf beruft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/6#abs-3 (3) Der Absatz 1 gilt nicht für Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 RVermG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10Zitiert von 2
- BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11.12Zitiert von 12
- BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12Passivlegitimation der BImA; Anspruchsnorm für Rückfallvermögen; Wahrung der Ausschlussfrist nach dem RVermG; zur Bundespflicht zu ländertreuem VerhaltenZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.