Gesetze / Reichsvermögen-Gesetz

RVermG

§ 18 Kosten der Durchführung des Gesetzes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/18#abs-1 (1) Gerichtsgebühren sowie Abgaben, für die der Bund nach Artikel 105 des Grundgesetzes die Gesetzgebung hat, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/18#abs-2 (2) Außergerichtliche Kosten der Übertragung von Beteiligungsrechten (§ 13) haben die Rechtsträger zu tragen, auf welche die Rechte übertragen werden.

§ 17 § 19