Gesetze / Reichsvermögen-Gesetz
RVermG§ 15 Bundesgesetzliche Vorabregelungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/15#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Vermögensrechte (§ 1), die unter die Vorschriften
fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVermG/15#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Vermögensrechte (§ 1), die unter die Vorschriften des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom 11. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 738) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den deutschen Wetterdienst vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 796) fallen, es sei denn, daß es sich um Vermögensrechte im Sinne des § 10 Satz 2 des bezeichneten Gesetzes handelt und daß diese Vermögensrechte nach den §§ 2, 3, 5 oder 6 einem Land zustehen.