# § 353 RVO

Reichsversicherungsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:

- 1. wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,

- 2. in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,

- 3. unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.

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Zitiervorschlag: § 353 RVO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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