Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Stand: 13.04.2022
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 5 RVG →
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Nach Gewicht
- LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 – 3 Ta 72/21Zitiert von 2
- AG Frankfurt am Main, 27.01.2022 – 29 C 1123/20 (19)
- OLG Stuttgart, 21.07.2017 – 8 W 321/15Zitiert von 11
- BGH, 22.05.2023 – VIa ZB 22/22Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit des Honorars des vom Hauptbevollmächtigten einer Partei beauftragten Terminsvertreters als Aufwendungen des HauptbevollmächtigtenZitiert von 6
- LG Bonn, 17.04.2023 – 8 T 70/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 13.11.2007 – I-10 W 33/07
Zuletzt entschieden
- LG Magdeburg, 24.01.2025 – 11 O 1305/22
- BGH, 26.03.2024 – VI ZB 58/22Rechtsanwaltskosten: Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines TerminsvertretersZitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 27.10.2023 – 31 C 4486/22 (17)
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