Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 10 Berechnung
Stand: 17.07.2024
Wird zitiert von 264 Entscheidungen zu § 10 RVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 17.10.2013 – L 7 AS 1139/12Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 08.11.2022 – 24 U 38/21Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 08.11.2022 – 24 U 39/21
- BSG, 02.12.2014 – B 14 AS 60/13 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs - Erstattungspflicht auch bei Nichtvorliegen einer vom Rechtsanwalt an seinen Mandanten gerichteten Kostenrechnung - Anwendungsbereich von § 10 RVG)Zitiert von 33
- AG Remscheid, 01.04.2015 – 8 C 359/14
- AG Lichtenberg, 01.03.2013 – 114 C 138/11
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 ÜG 2/24 RÜberlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - materieller Nachteil - vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - notwendige Anwaltskosten - sozialgerichtliches Verfahren - Umstellung von einem Freistellungsantrag auf einen Zahlungsantrag - Nichtvorliegen einer Klageänderung
- OLG Düsseldorf, 08.01.2026 – 20 U 121/24
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 – 23 C 120/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/10#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/10#abs-2 (2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/10#abs-3 (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.