Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 26.09.2012 – 7 K 470/12Zitiert von 1
- FG Köln, 21.11.2012 – 14 K 1020/12Zitiert von 3
- FG Münster, 21.08.2014 – 11 K 2070/13 Kg
- FG Thüringen, 15.04.2015 – 4 K 716/14
- BFH, 13.05.2015 – III R 8/14(Kindergeld - Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung - Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO - Kostenquote)Zitiert von 13
- BFH, 01.09.2021 – III R 18/21Keine Kostenerstattungspflicht im Kindergeldverfahren bei erfolgreichem Rechtsbehelf gegen HinterziehungszinsenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2025 – 6 K 6184/21
- BFH, 29.04.2025 – X S 2/25 (PKH)Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Klageverfahrens wegen Kindergeld
- FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2024 – 5 Ko 674/24
58 Entscheidungen zu § 77 EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/77#abs-1 (1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/77#abs-2 (2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/77#abs-3 (3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.