Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 35 Hilfeleistung in Steuersachen
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 5
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- BSG, 17.04.2013 – B 9 V 2/12 R(Kriegsopferversorgung - Sterbegeld gemäß § 37 Abs 3 BVG - kein Ermessen der Behörde bezüglich Sterbegeldhöhe)Zitiert von 1
- LG Köln, 24.01.2018 – 26 O 453/16Zitiert von 5
- LSG NRW, 20.01.2012 – L 13 VK 2/11
- OLG Düsseldorf, 08.04.2005 – I-23 U 190/04
- LG Düsseldorf, 18.02.2008 – 25 T 22/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/35#abs-1 (1) Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberatervergütungsverordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/35#abs-2 (2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuerberatervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird.