Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/23a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/23a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet.