Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren
Stand: 10.06.2019
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 29 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.09.2017 – XII ZB 420/16Verfahrensbeistand im Umgangsverfahren: Vergütung bei Zurückverweisung der Sache durch das BeschwerdegerichtZitiert von 2
- OLG Rostock, 22.08.2016 – 10 WF 134/16
- OLG Düsseldorf, 08.03.2016 – II-7 WF 210/15
- OLG Hamm, 26.05.2015 – 2 WF 85/15
- OLG Hamm, 04.07.2014 – 6 WF 61/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.