Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/31#abs-1 (1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 29.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/31#abs-2 (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 31 FamGKG →
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Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 22.07.2024 – 8F AR 5/24
- OLG Brandenburg, 13.03.2017 – 9 WF 48/17Zitiert von 1
- BGH, 27.09.2017 – XII ZB 420/16Verfahrensbeistand im Umgangsverfahren: Vergütung bei Zurückverweisung der Sache durch das BeschwerdegerichtZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2024 – 4 UF 49/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 14.11.2023 – 16 UF 65/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 22.06.2021 – 4 WF 82/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 22.08.2016 – 10 WF 134/16
- OLG Frankfurt am Main, 20.01.2016 – 5 WF 20/16Zitiert von 4
- OLG Hamm, 04.07.2014 – 6 WF 61/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.