Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 16 Parlamentarische Kontrolle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wahrgenommen. § 10a Absatz 2 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach § 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den jeweiligen Sachverhalt unterrichtet.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2777)
BGBl. 2012 I S. 2777
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.