Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 15 Steuern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/15#abs-1 (1) Der Restrukturierungsfonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/15#abs-2 (2) Auf Kapitalerträge des Restrukturierungsfonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen des Restrukturierungsfonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug.