Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12i?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen Teil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, so trägt der Restrukturierungsfonds hinsichtlich dieser CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12i?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen Finanzierungsplan als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß § 164 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vor. Der Finanzierungsplan wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinbart.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12i?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:
Die Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus gemäß Nummer 6 muss im Einklang mit den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12i?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wird, wird bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12i?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Abwicklungsbehörde legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Voraus Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass der Restrukturierungsfonds seinen Beitrag zur Finanzierung der Gruppenabwicklung unverzüglich unbeschadet Absatz 2 leisten kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12i?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Restrukturierungfonds kann Garantien für die Kredite gewähren, die die Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, für die Finanzierung der Gruppenabwicklung aufgenommen hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12i?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates ergeben, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, kommen den nationalen Finanzierungsmechanismen entsprechend ihren Beiträgen an der Finanzierung der Abwicklung zugute.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 12i geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 12i geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 12i geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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