Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz

RStruktFG

§ 12b Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

Stand: 26.06.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12b#abs-1 (1) Soweit die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundesregierung das Nähere über die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12b#abs-2 (2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung gemäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist.

§ 12a § 12c