Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 10 Vermögenstrennung
Stand: 10.06.2019
Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. § 3 Absatz 4 bleibt unberührt. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
Änderungsverlauf
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2777)
BGBl. 2012 I S. 2777
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