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Artikel 11 · BT-Drs. 17/6906 · S. 108
Zu Artikel 11 (Risikostruktur-Ausgleichs-
Zu Artikel 11 (Risikostruktur-Ausgleichs- verordnung) Zu Nummer 1 (§§ 28b, 28c) Die Aufhebung folgt aus der Übertragung der Regelungs- kompetenz auf den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die Regelungsgegenstände von § 28 b Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und Absatz 3 werden unmittelbar im Gesetz ge- regelt (siehe § 137f Absatz 2 Satz 3 und Satz 6, § 137g Absatz 2). Zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs obsolet ge- wordene Übergangsvorschriften (insbesondere § 28 b Ab- satz 3 Satz 3 und Absatz 4) entfallen ersatzlos. Zu Nummer 2 (§ 28d) Zu Buchstabe a Die Anpassung der Überschrift folgt aus der Anpassung der Verordnungsermächtigung in § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3. Zu Buchstabe b Durch die Streichung wird erreicht, dass es für die Ein- schreibung eines Versicherten in ein strukturiertes Behand- lungsprogramm nur einer schriftlichen Bestätigung der gesi- cherten Diagnose durch den behandelnden Arzt oder die be- handelnde Ärztin bedarf, aber nicht mehr einer gesonderten schriftlichen Bestätigung (bzw. Unterschrift) der Erstdoku- mentation. Das bisherige Verfahren der Einschreibung der Versicherten wird ansonsten beibehalten, die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose erfolgt – wie bisher auch – in der Regel mit der Erklärung zur Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm. Das Erforder- nis der zusätzlichen Unterschrift der Erstdokumentation kann aufgrund der inzwischen flächendeckend eingeführten verpflichtenden elektronischen Dokumentationsverfahren, welche in die Praxisverwaltungssysteme integriert sind und eine gute Handhabung erlauben, entfallen. Dies führt zu einer Erleichterung in der Arztpraxis und Entlastung der ko- ordinierenden Ärzte, indem die letzten papiergebundenen Verfahren (Versandliste) bei der Erstdokumentation ent- behrlich werden und der entspr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.281 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6906, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 574.680–580.961 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert 07fe1ece18485084….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP