Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

RSAV

§ 20 Versichertengruppen 1994 und 1995

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bis die Ergebnisse der Datenerhebung nach § 267 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen und die Verhältniswerte (§ 5) auf der Grundlage der Ergebnisse der im Jahre 1994 durchgeführten Erhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt sind, ist in den Geschäftsjahren 1994 und 1995 für den monatlichen Ausgleich nach § 17 abweichend von § 2 von Versichertengruppen auszugehen, die nach Alter, Geschlecht und folgenden Statusmerkmalen getrennt sind:

2.
Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12, den §§ 10 und 189 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt betragen die Altersabstände für den monatlichen Ausgleich abweichend von § 2 Abs. 3 fünf Jahre. Versicherte in den Altersgruppen bis unter 15 Jahre und Versicherte mit einem Alter ab 80 Jahre werden jeweils zu einer Altersgruppe zusammengefaßt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für das Geschäftsjahr 1994 sind in den Versichertengruppen nach Absatz 1 nicht die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und § 189 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes versicherungspflichten Rentner und Rentenantragsteller und ihre nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen enthalten. Für das Geschäftsjahr 1994 sind Versicherte, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen und nicht zu den in Satz 1 genannten Versicherten gehören, in den Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 enthalten; § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 gilt insoweit nicht.

§ 21 § 23