Gesetze / Rechtspflegergesetz

RPflG

§ 4 Umfang der Übertragung

Stand: 10.06.2019

Bund27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/4#abs-1 (1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/4#abs-2 (2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,

1.
eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,
2.
Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung
a)
einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung,
b)
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder
c)
der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/4#abs-3 (3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.

§ 3 § 5