§ 4 Umfang der Übertragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Fulda, 09.06.2023 – 91 IN 162/18
- OLG Rostock, 08.02.2010 – 3 W 12/10
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 26/25Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines ErbscheinsZitiert von 3
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 5302/15
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2011 – 20 W 72/11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.08.2006 – 15 W 47/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 02.05.2025 – 10 W 44/25
- OLG Hamburg, 18.12.2023 – 2 W 53/23
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2021 – 4 WF 149/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/4#abs-1 (1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/4#abs-2 (2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
1.
eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,
2.
Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung handelt.
a)
einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung,
b)
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder
c)
der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/4#abs-3 (3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.