§ 24 Aufnahme von Erklärungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/24#abs-1 (1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/24#abs-2 (2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/24#abs-3 (3) § 5 ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 24 RPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Kleve, 28.04.2006 – 19 F 120/06
- OLG Hamm, 26.07.2007 – 3 (s) Sbd. I - 8/07
- AG Kleve, 12.04.2006 – 19 F 77/06
- BGH, 19.08.1982 – 1 StR 595/81Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 26.02.2016 – 1 Ss 6/16Zitiert von 4
- BVerfG, 25.11.2008 – 2 BvR 2693/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 20.03.2025 – 96/24
- BGH, 08.02.2023 – 2 ARs 302/22Gerichtsstandsbestimmung für die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung
- OLG Stuttgart, 29.09.2022 – 8 W 229/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.