§ 6 Ausnahmen und Zielabweichung
Stand: 28.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/6#abs-1 (1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/6#abs-2 (2) Die zuständige Raumordnungsbehörde soll einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben. Antragsberechtigt sind auch Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren beantragtes Vorhaben nach § 4 Absatz 2 zu beurteilen ist. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 28. September 2024, welche Auswirkungen die Zielabweichungsverfahren nach den Sätzen 1 bis 3 auf die kommunale Planungshoheit haben.
Wird zitiert von 104 Entscheidungen zu § 6 ROG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 17.03.2011 – 2 A 1087/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 – OVG 10 B 1.17Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2012 – 3 S 351/11Zitiert von 12
- VG Stuttgart, 05.02.2013 – 2 K 287/12Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 06.06.2019 – 2 A 627/17Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 04.07.2016 – 3 K 516/15.NW
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 277/20.NEBauleitplanung: Erfolgloser Normenkontrollantrag einer Umweltvereinigung gegen den Bebauungsplan zur Erweiterung einer Sportanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 2/21.NEErfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Erweiterung eines Sportgeländes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 21.05.2026 – 4 BN 20.25, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26)Revisionszulassung; Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei Zulassung einer Zielabweichung für eine Entwicklungsmaßnahme
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.09.2023 in Kraft
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.