Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 14a Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/14a#abs-1 (1) Die Gemeinden, die nach der Landesplanung als Mittelzentrum festgestellt worden sind oder Sitz der Verwaltung eines Landkreises sind, erhalten als Mehrbelastungsausgleich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 800 000 Euro aus dem Anteil der Schlüsselmasse für kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1. Soweit die Gemeinden die zentralörtlichen Aufgaben in Funktionsteilung wahrnehmen, wird der Mehrbelastungsausgleich nach Satz 1 entsprechend aufgeteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/14a#abs-2 (2) Der Mehrbelastungsausgleich nach Absatz 1 wird zusammen mit den Schlüsselzuweisungen berechnet und ausgezahlt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 14a BbgFAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 – OVG 10 S 16.15Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Landesentwicklungsplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 – OVG 10 A 6.16Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 – OVG 10 A 10.15Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2014 – OVG 10 A 8.10Zitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.