Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 21.05.2026 – 4 BN 20.25, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:210526B4BN20.25.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 ergangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Die Revision des Antragstellers zu 1 wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/4-bn-20-25-4-bn-20-25-4-cn-2-26#rd_1

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/4-bn-20-25-4-bn-20-25-4-cn-2-26#rd_2

Das Revisionsverfahren kann - soweit, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, die Rechtmäßigkeit der Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegen die Entwicklungssatzung inzident zu überprüfen ist - voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung für eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB stehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/4-bn-20-25-4-bn-20-25-4-cn-2-26#rd_3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.