Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/11a#abs-1 (1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/11a#abs-2 (2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 11a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.