Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 17 Löschung von Veröffentlichungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen
Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 142 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.