Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

RAVPV

§ 7 Suchfunktion

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:

1.
Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;
2.
Vorname;
3.
Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle;
4.
Kanzleiname oder Name der Zweigstelle;
5.
Berufsbezeichnung;
6.
Fachanwaltsbezeichnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Suchfunktion kann auffordern, die Suche nach weiteren Kriterien einzuschränken, wenn mehr als 50 Treffer zu erwarten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.

§ 6 § 8