Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 7 Suchfunktion
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Suchfunktion kann auffordern, die Suche nach weiteren Kriterien einzuschränken, wenn mehr als 50 Treffer zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. 2021 I S. 5219
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128)
BGBl. 2019 I S. 2128
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.