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Artikel 3 · BT-Drs. 19/13829 · S. 52
Zu Artikel 3 (Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung)
Zu Artikel 3 (Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung) Zu Nummer 1 Die Erweiterung der Suchfunktionen ist erforderlich, damit die Gerichte die ihnen zukünftig nach § 142 Absatz 4 StPO-E obliegende Suche nach an einer Pflichtverteidigung interessierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl- ten durchführen können. Zu Nummer 2 Die bisher bei der Anwaltssuche vorgesehene mögliche Beschränkung auf eine Trefferanzahl von 50 ist mit der Neuregelung in § 142 Absatz 4 StPO-E nicht mehr vereinbar und soll daher entfallen. Denn wenn ein Gericht (letztlich aber auch eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter selbst, die oder der eine geeignete Verteidigerin oder einen geeigneten Verteidiger auswählen möchte) zum Beispiel in Berlin oder München nach Fachanwältinnen oder Fachanwälten für Strafrecht oder interessierten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten sucht, so wird dies zu deutlich mehr als 50 Treffern führen. Eine technische, in Bezug auf die Auswahlkriterien für die Suchenden Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/13829 intransparente und vor allem von ihnen nicht zu beeinflussende Einschränkung der Suchergebnisse von Seiten des Bundesweiten Anwaltlichen Anwaltsverzeichnisses wäre jedoch mit dem Ziel, den Suchenden eine umfas- sende Auswahl unter allen in Betracht kommenden Anwältinnen und Anwälten zu ermöglichen, nicht zu verein- baren. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Nummer 2.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13829, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 205.085–206.584 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0dcab3cb574f5c20….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP