Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 8 Datensicherheit und Einsehbarkeit
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 17/23Anwaltliches Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Eintragung des Arbeitgebers eines Syndikusrechtsanwalts in das elektronische Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/8#abs-1 (1) Die das Verzeichnis führende Rechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass Eintragungen, Berichtigungen, Sperrungen, Entsperrungen und Löschungen allein durch sie selbst vorgenommen werden können. Zudem muss nachträglich überprüft und festgestellt werden können, wer diese Maßnahmen innerhalb der Rechtsanwaltskammer zu welchem Zeitpunkt vorgenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/8#abs-2 (2) Jede Rechtsanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die in das Verzeichnis aufgenommenen Angaben jederzeit einsehbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/8#abs-3 (3) Jede Rechtsanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des von ihr zu führenden Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. Schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben.