Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich. Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen.
Änderungsverlauf
-
17.12.2021 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. 2021 I S. 5219
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.