Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 11 Witwenrente und Witwerrente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/11#abs-1 (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn
Als Kinder werden zum Haushalt des Berechtigten gehörende
berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/11#abs-2 (2) Die finanziellen Aufwendungen gelten als überwiegend durch den Verstorbenen erbracht, wenn das durchschnittliche monatliche Einkommen
Sofern es für den überlebenden Ehegatten günstiger ist, sind anstelle der Bruttoarbeitseinkommen die Nettoarbeitseinkommen gegenüberzustellen. Als Vergleichszeitraum ist zugrunde zu legen
vor dem Tode oder vor Bezug einer Rente oder Versorgung, frühestens Zeiten ab 1. Januar 1946.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/11#abs-3 (3) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllen und der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 RÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 11.06.2003 – B 5 RJ 22/02 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.1991 Ausfertigung
§ 11 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I 2207)
BGBl. 1991 I S. 2207
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