Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 38 Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 18/99 RFremdrentenrecht: Bindung an Feststellungen im Herstellungsbescheid bei der Rentenberechnung; Aussetzung des Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- LSG NRW, 24.02.2006 – L 14 RA 97/03Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2004 – L 10 RA 4866/02
- BSG, 23.08.2005 – B 4 RA 21/04 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen für die Aufhebung einer Rentenhöchstwertfestsetzung nach Erledigung von Herstellungsbescheiden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- LSG Baden-Württemberg, 26.09.2007 – L 2 R 4112/06
- LSG Saarland, 14.10.2005 – L 7 RJ 98/03
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2023 – L 22 R 228/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2022 – L 17 R 22/22
- LSG Baden-Württemberg, 03.07.2019 – L 2 R 3888/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 RÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/38#abs-1 (1) Das durch Beiträge zur FZR versicherte Durchschnittseinkommen wird ermittelt, indem das Gesamteinkommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind (Beiträge zur FZR), durch die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/38#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
insgesamt unberücksichtigt, wenn Beitragspflicht zur Sozialversicherung nicht bestanden hat und bis zum Beginn dieser Zeit oder im gleichen Kalenderjahr Beiträge zur FZR gezahlt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/38#abs-3 (3) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/38#abs-4 (4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vor dem 1. Juli 1990 wird bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1 bis 3 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst über 600 Mark monatlich zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/38#abs-5 (5) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten zur FZR wird für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung der Verdienst über 600 Mark monatlich zugrunde gelegt, der sich aus den Durchschnittsverdiensten der Anlagen 13 und 14, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergibt, höchstens jedoch fünf Sechstel der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen. Für jeden Teilzeitraum und jede Teilzeitbeschäftigung wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Die Sätze 1 und 2 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/38#abs-6 (6) § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.