Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 15 Waisenrente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BGH, 12.03.2003 – IV ZR 57/02Zitiert von 4
- BGH, 12.03.2003 – IV ZR 58/02Zitiert von 7
- BGH, 12.03.2003 – IV ZR 56/02Zitiert von 9
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/98 RZitiert von 16
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/99 RZitiert von 11
5 Entscheidungen zu § 15 RÜG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/15#abs-1 (1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/15#abs-2 (2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/15#abs-3 (3) Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/15#abs-4 (4) Neben dem Anspruch auf Waisenrente besteht Anspruch auf Zusatzwaisenrente, wenn der verstorbene Elternteil rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwaisenrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Waisenrente allein deshalb nicht besteht, weil der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung nicht erfüllt hatte.