Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 30 Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Berlin, 21.03.2025 – 4 L 919/24
- VG Gießen, 23.05.2024 – 8 L 1186/24.GIZitiert von 5
- VG Gießen, 27.06.2025 – 8 K 982/24.GIZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2025 – 1 S 25/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/30#abs-1 (1) Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, als Stellvertretung oder als Betriebsleitung eingesetzte Personen sowie Prostituierte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und den von ihr Beauftragten auf deren Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/30#abs-2 (2) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.