Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 14 Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 30.03.2021 – 22 ZB 20.1972Zitiert von 11
- VG Stuttgart, 20.01.2022 – 4 K 4328/20Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.04.2020 – 6 B 10241/20Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wegen unzulässiger Preisvorgaben an Prostituierte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- VG Stuttgart, 20.03.2023 – 4 K 1128/21Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 25.01.2023 – B 10 K 21.754
- VG Schleswig, 22.09.2021 – 2 B 45/21
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 10.12.2025 – 1 K 2743/24Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 24.11.2025 – 6 K 11858/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2025 – 6 S 760/25
47 Entscheidungen zu § 14 ProstSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 ProstSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/14#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.
die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/14#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn
1.
aufgrund des Betriebskonzepts, aufgrund der Angebotsgestaltung, aufgrund der vorgesehenen Vereinbarungen mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet,
2.
aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Absatz 2 oder 4 vorliegen,
3.
die Mindestanforderungen nach den §§ 18 und 19 oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht erfüllt sind, soweit die Behörde keine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestanforderungen zugelassen hat und die Erfüllung der Mindestanforderungen nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage gewährleistet werden kann,
4.
aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände erhebliche Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Absatz 1 für den Gesundheitsschutz und für die Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen bestehen, soweit die Beseitigung dieser Mängel nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage behoben werden kann,
5.
das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen, oder
6.
das Betriebskonzept oder die örtliche Lage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/14#abs-3 (3) Die Stellvertretungserlaubnis ist zu versagen, wenn
1.
die als Stellvertretung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die als Stellvertretung vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.