Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 25 Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäftigungsverbote
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 15.09.2022 – 4 K 3478/22Zitiert von 1
- VG Gießen, 27.06.2025 – 8 K 982/24.GIZitiert von 1
- VG Ansbach, 06.12.2023 – AN 4 S 23.2243
- VG Berlin, 21.03.2025 – 4 L 919/24
- OVG NRW, 14.03.2025 – 4 B 559/23Zitiert von 4
- VG Gießen, 23.05.2024 – 8 L 1186/24.GIZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.05.2025 – 4 B 512/24
- OVG NRW, 20.03.2025 – 4 B 847/23Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 27.09.2024 – 3 K 8968/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 ProstSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/25#abs-1 (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf eine Person nicht als Prostituierte oder Prostituierten in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lassen, wenn für ihn erkennbar ist, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/25#abs-2 (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf für Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung nur Personen einsetzen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber des Prostitutionsgewerbes stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/25#abs-3 (3) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes kann von der zuständigen Behörde die Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in seinem Prostitutionsgewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.