Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 31 Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/31#abs-1 (1) Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1.
ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird oder
2.
eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch eine Prostituierte oder einen Prostituierten genutzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/31#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach § 30 sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 31 ProstSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.07.2018 – 1 BvR 1534/17Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen Vorschriften des ProstSchG gerichtete Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig - unzureichende Darlegung der Beschwerdebefugnis sowie mangelnde Auseinandersetzung mit Zielsetzung der Regelungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.