Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz

ProstSchG

§ 13 Stellvertretungserlaubnis

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/13#abs-1 (1) Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/13#abs-2 (2) Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/13#abs-3 (3) Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 12 § 14