Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 13 Stellvertretungserlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2019 – 6 B 10173/19.OVG
- VG Gießen, 27.06.2025 – 8 K 982/24.GIZitiert von 1
- VG Berlin, 21.03.2025 – 4 L 919/24
- VG Ansbach, 29.11.2024 – AN 4 K 23.864
- VG Gießen, 23.05.2024 – 8 L 1186/24.GIZitiert von 5
- OVG Hamburg, 04.01.2024 – 4 Bs 117/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/13#abs-1 (1) Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/13#abs-2 (2) Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/13#abs-3 (3) Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.