Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 29 Überwachung des Prostitutionsgewerbes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Gießen, 27.06.2025 – 8 K 982/24.GIZitiert von 1
- VG Gießen, 23.05.2024 – 8 L 1186/24.GIZitiert von 5
- VG Stuttgart, 15.09.2022 – 4 K 3478/22Zitiert von 1
- BVerfG, 26.07.2018 – 1 BvR 1534/17Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen Vorschriften des ProstSchG gerichtete Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig - unzureichende Darlegung der Beschwerdebefugnis sowie mangelnde Auseinandersetzung mit Zielsetzung der Regelungen
- VG Stuttgart, 20.03.2023 – 4 K 1128/21Zitiert von 2
- OVG Saarland, 06.08.2020 – 2 B 258/20Vorläufige Außervollzugsetzung des generellen Betriebsverbots für Prostitutionsstätten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/29#abs-1 (1) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/29#abs-2 (2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke, Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume auch außerhalb der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten werden. Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen. Die betroffene Person oder Dritte, die Hausrecht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.