Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 23 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 07.07.2020 – 12 B 28/20Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 04.01.2024 – 4 Bs 117/23Zitiert von 1
- VG Stade, 25.08.2022 – 6 B 1081/22
- OVG NRW, 21.05.2025 – 4 B 638/24Zitiert von 1
- VG Bremen, 16.03.2022 – 5 V 2299/21Erfolgloser Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließung einer Prostitutionsstätte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2019 – 6 B 10173/19.OVG
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 10.12.2025 – 1 K 2743/24Zitiert von 2
- VG Gießen, 27.06.2025 – 8 K 982/24.GIZitiert von 1
- VG Köln, 01.07.2024 – 1 L 739/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 ProstSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/23#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 1 vorlagen. Die Stellvertretungserlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 3 vorlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/23#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/23#abs-3 (3) Die Erlaubnis soll insbesondere widerrufen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebsleitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in dem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution nachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt wird, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/23#abs-4 (4) Im Übrigen gelten für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und Stellvertretungserlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.