Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 9 Maßnahmen bei Beratungsbedarf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/9#abs-1 (1) Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass bei einer oder einem Prostituierten Beratungsbedarf hinsichtlich der gesundheitlichen oder sozialen Situation besteht, so soll die zuständige Behörde auf die Angebote entsprechender Beratungsstellen hinweisen und nach Möglichkeit einen Kontakt vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/9#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die zum Schutz der Person erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 ProstSchG →
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- OVG NRW, 17.01.2020 – 13 B 1282/19Zitiert von 11
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